Die Vertragsparteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und die Geheimhaltungspflicht auch an ihre Mitarbeiter bzw. Unterlieferanten weiterzugeben. Diese Pflicht gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehungen hinaus.
Der Lieferer wird die ihm überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmitteln, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung EFCO's zugänglich machen und nicht für andere als die von EFCO bestimmten Zwecke verwenden. Bei Unterlieferanten, die ihrerseits mit dem Lieferer durch einen Geheimhaltungsvertrag gebunden sind, kann die Zustimmung zur Weitergabe der unbedingt für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Daten, Produkte und Muster entfallen.
EFCO behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von EFCO zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen von Informationen im vorstehenden Sinne gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum von EFCO über.