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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Download AEB
EFCO Maschinenbau GmbH
Otto-Brenner-Straße 7 52353 Düren Deutschland

§ 1 Geltung

Unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB und gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, die an uns zu erbringen sind, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen oder solche in elektronischer Form (§ 126a BGB) getroffen werden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten nur insoweit, als ihnen EFCO ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zugestimmt hat. Schweigen EFCO's auf übersandte Lieferbedingungen des Lieferers gilt nicht als Zustimmung.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen

Einkaufsverträge und deren nachträgliche Änderungen bedürfen der schrift- oder elektronischen Form (§§ 126, 126a BGB), sofern nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Mündliche Abreden müssen von EFCO schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

§ 3 Preise

Falls nicht anders vereinbart gilt:

Alle in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei wesentlichen Änderungen der Material- und/oder Lohnkosten können nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss, Verhandlungen über eine Preisanpassung verlangt werden. Die Versandkosten, insbesondere Verpackungs- und Rollgeld sowie die Kosten der Abholung und Entsorgung der Verpackung trägt der Lieferer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Preise schließen alles ein, was der Lieferer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht an den vereinbarten Erfüllungsort zu bewirken hat. Alle genannten Preise verstehen sich inklusive aller anfallenden Nebenkosten, wie Kosten für technische Bearbeitung durch den Lieferer, mitzuliefernden Materialien, Löhnen und Lohnnebenkosten wie insbesondere Reise- und Übernachtungskosten des Lieferers.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis/Werklohn wird 30 Tage nach Lieferung der Ware/Erhalt der Leistung und Eingang der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist EFCO zu einem Abzug von 2 % auf den Nettopreis berechtigt. Anzahlungen werden nur bei schriftlicher Vereinbarung geleistet.

§ 5 Rechnungsstellung

Rechnungen sind für jede Bestellung bzw. jeden Auftrag getrennt einzureichen. Rechnungen sind erst dann zur Zahlung fällig, wenn der Lieferer neben der Bestellnummer und Artikelnummer EFCO's prüffähige Lieferscheine beigefügt hat. Auch bei Rechnungsbeträgen unter 100,00 € ist die Umsatzsteuer getrennt auszuweisen.

Die Entgegennahme der gelieferten Waren und/oder ihre Bezahlung durch EFCO stellt kein Anerkenntnis dar und erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der Geltendmachung von Mängelansprüchen und/oder Schadensersatzansprüchen. Betrifft ein Widerspruch einen oder mehrere Rechnungsposten und stehen daher EFCO noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen zu, ist EFCO berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, ohne dass Geldstrafen oder Verzugszinsen seitens des Lieferers verlangt werden dürfen. Abtretungen von gegen EFCO gerichteten Forderungen sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung EFCO's möglich.

Der Lieferer ist ohne schriftliche Zustimmung EFCO's nicht berechtigt, die ihm aus der Lieferbeziehungen mit EFCO zustehenden Ansprüche abzutreten oder von Dritten einziehen zu lassen.

§ 6 Versand und Untersuchungspflichten

Der Lieferer übernimmt die Verpflichtung, den frachtgünstigen Weg zu wählen.

Jeder Sendung sind die zugehörigen Lieferscheine beizufügen, auf denen die Bestellnummer EFCO's, sowie die Artikel - und Positionsnummer der Bestellung anzugeben sind.
Der Lieferer trägt die Versandgefahr.

Bei austauschfähigen oder Leih-Lademitteln verpflichtet sich der Lieferant über die Spedition die Abholung oder den Tausch z.B. bei Paletten/Gitterboxen direkt zu regeln. Wäre ein Tausch möglich gewesen, so ist eine gesonderte Inrechnungstellung ausgeschlossen.

EFCO wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen EFCO nicht.

§ 7 Bestellnummer und Anlieferungsort

Auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Expressgutabschnitten und Rechnungen sind die Bestellnummer und Artikelnummer EFCO's sowie der Anlieferungsort anzugeben.

§ 8 Lieferzeit

Eintretende Verzögerungen in der Lieferung hat der Lieferer unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch vor Ablauf der Lieferzeit unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Eine Anerkennung des neuen Liefertermins ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine und Lieferfristen ist EFCO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder an dessen Stelle Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen, wenn sie dem Lieferer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, es sei denn, dass den Lieferer kein Verschulden trifft. Alle Kosten und Schäden, die durch verspätete Lieferung entstehen, hat der Lieferant - sofern er in Verzug ist - zu tragen, es sei denn, dass den Lieferer kein Verschulden trifft. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferer bei von ihm zu vertretender Überschreitung des vereinbarten Liefer-/Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der vereinbarten Netto-Auftragssumme je Kalenderwoche der Überschreitung zu zahlen, insgesamt aber höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. EFCO kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. Verschiebt sich der Liefer-/Fertigstellungstermins aufgrund von Umständen, die EFCO nicht zu vertreten hat, so wird die Vertragsstrafe beim vom Lieferer zu vertretender Überschreitung dieses neuen Termins verwirkt.

§ 9 Mängelansprüche

Der Lieferer steht für die Beschaffung der Lieferung bzw. Leistung und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.

Die Rechte EFCO's bei Mängel der Ware/Leistung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung nachstehender Regelungen. EFCO ist berechtigt, als Nacherfüllung nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglos ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. Der Lieferer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten des Aus- und Einbaus der gelieferten Ware zu tragen.

EFCO steht auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu.

In dringenden Fällen ist EFCO zur Abwehr erheblicher Schäden oder Gefahren für andere Rechtsgüter nach vorheriger Anzeige gegenüber dem Lieferanten berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen, durch Dritte beseitigen zu lassen oder eine mangelfreie Sache selbst zu beschaffen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte EFCO's wegen Mängel der Lieferung/Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 24 Monate. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahme von neuem.

Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie die weitergehenden Bestimmungen über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.

§ 10 Schutzrechte und Produkthaftung

Der Lieferer garantiert, dass sämtliche Lieferungen sein unbeschränktes Eigentum sind, frei von Rechten Dritter, nicht in Schutzrechte Dritter, wie Patente, Lizenzen etc. eingegriffen wird. Dies gilt auch für Schutzrechte, die im Ausland veröffentlicht sind.

Der Lieferer ist verpflichtet, EFCO und seine Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Rechts- bzw. Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern freizustellen und sämtliche Kosten, die damit in Zusammenhang stehen, zu erstatten.

Diese Ansprüche bestehen unabhängig von einem Verschulden des Lieferers.

Darüber hinaus stellte der Lieferer EFCO von allen etwaigen Ansprüchen frei, die ein Kunde EFCO's aufgrund von Werbeaussagen des Lieferers, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 PHG oder eines Gehilfen eines dieser genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

§ 11 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und die Geheimhaltungspflicht auch an ihre Mitarbeiter bzw. Unterlieferanten weiterzugeben. Diese Pflicht gilt auch über das Ende der Geschäftsbeziehungen hinaus.

Der Lieferer wird die ihm überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmitteln, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung EFCO's zugänglich machen und nicht für andere als die von EFCO bestimmten Zwecke verwenden. Bei Unterlieferanten, die ihrerseits mit dem Lieferer durch einen Geheimhaltungsvertrag gebunden sind, kann die Zustimmung zur Weitergabe der unbedingt für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Daten, Produkte und Muster entfallen.

EFCO behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von EFCO zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen von Informationen im vorstehenden Sinne gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum von EFCO über.

§ 12 Software

EFCO erhält an den vom Lieferer gelieferten Software ein unbefristetes, unkündbares und nicht ausschließliches Recht der Nutzung für den Betrieb und die Wartung. EFCO darf für die interne Nutzung die gelieferte Software kopieren und innerhalb der Gewährleistung modifizieren. Der Lieferer übergibt EFCO zu diesem Zwecke die Quellcodes der Software zur Verfügung. Standard-Software von Drittfirmen unterliegt gesonderten Lizenz-Bedingungen. Der Lieferer ist verpflichtet, EFCO über die Lizenzbedingungen zu informieren und die Lizenzen sowie deren Nachweise an EFCO auszuhändigen.

§ 13 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf personenbezogene Daten einzuhalten. Falls der Lieferer bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten. Der Lieferer sichert zu, personenbezogene Daten dem Stand der Technik entsprechend zu schützen.

Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Lieferer im Auftrag von EFCO ist die jeweils erforderliche Datenschutzvereinbarung abzuschließen, die von EFCO hierfür zur Verfügung gestellt wird.

Der Lieferer sichert zu, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die EFCO zuzurechnen ist, nur innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, erfolgt.

§ 14 Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

Unabhängig von der Preisstellung und der Art der Beförderung geht der Gefahrübergang auf EFCO mit Abnahme der Maschinen/Anlagen oder Teilen hiervon über. Bis zur erfolgreichen Abnahme der Maschinen und Anlagen durch EFCO verpflichtet sich der Lieferer eine Versicherung der Maschinen/Anlagen gegen äußere Einflüsse wie z.B. Feuer, Diebstahl etc. abzuschließen.

Eigentumsvorbehalte des Lieferers gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen EFCO's für die jeweiligen Maschinen/Anlagen oder deren Teilen beziehen, an denen der Lieferer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere ist erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt unzulässig.

Ein EFCO gegenüber gemachter Eigentumsvorbehalt erlischt mit Zahlung an den Lieferer. Der Lieferer verpflichtet sich, EFCO Eigentum an dem Vertragsgegenständen uneingeschränkt zu verschaffen.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unabhängig von der Preisstellung und der Art der Beförderung geht der Gefahrübergang auf EFCO mit Abnahme der Maschinen/Anlagen oder Teilen hiervon über. Bis zur erfolgreichen Abnahme der Maschinen und Anlagen durch EFCO verpflichtet sich der Lieferer eine Versicherung der Maschinen/Anlagen gegen äußere Einflüsse wie z.B. Feuer, Diebstahl etc. abzuschließen.

Eigentumsvorbehalte des Lieferers gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen EFCO's für die jeweiligen Maschinen/Anlagen oder deren Teilen beziehen, an denen der Lieferer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere ist erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt unzulässig.

Ein EFCO gegenüber gemachter Eigentumsvorbehalt erlischt mit Zahlung an den Lieferer. Der Lieferer verpflichtet sich, EFCO Eigentum an dem Vertragsgegenständen uneingeschränkt zu verschaffen.

§ 16 Gesetzlicher Mindestlohn (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Verbot illegaler Beschäftigung

Der Lieferer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Vertrages von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Mitarbeiter/- innen den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) unterfallen, dass jeweils dort vorgeschriebene Mindestentgelt erhalten und ihnen die Arbeitsbedingungen eingeräumt werden, die ihnen danach zustehen. Außerdem hat der Lieferer den sonstigen tariflichen sowie gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen nachzukommen. Weiterhin ist der Lieferer verpflichtet, die Einhaltung dieser Regelungen bei von ihm beauftragten Subunternehmen vertraglich sicherzustellen und diese gleichfalls zu verpflichten, dies bei ihren Subunternehmern vertraglich sicherzustellen.

Sofern gegen EFCO wegen Nichteinhaltung dieser Pflichten berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden, hat der Lieferer EFCO von diesen Ansprüchen und Forderungen freizustellen und EFCO den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Illegale Beschäftigung gleich welcher Art ist vom Lieferer zu unterlassen.

§ 17 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleiben die Bedingungen als Ganzes davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen bzw. die Bedingungslücke durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: Juni 2026
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